Taxitarif Landkeis Leipzig

Verordnung des Landkreises Leipzig
über Beförderungsentgelte und -bedingungen
im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet
Landkreis Leipzig
vom 13.07.2022
– Taxentarifordnung –

 


Gemäß § 51 Abs. 1 sowie § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. § 21 des Gesetzes
zur Neuregelung des Sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 3. Mai 2019 (Nr. 8 Sächsisches
Gesetz und Verordnungsblatt vom 31. Mai 2019) wird folgende Verordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz
innerhalb des Landkreises Leipzig haben.


§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Allgemeine tarifliche Festlegungen  
Fortschaltbetrag 0,10 €
   
(2) Tarifstufe 1 (Anfahrt)  
Grundpreis 3,90 €
Wegtarif 1,00 € pro km
   
(3) Tarifstufe 2 (Besetztfahrt)  
Tagtarif werktags 05:00 bis 20:00 Uhr  
Grundgebühr 3,90 €
1. bis 3. km 3,20 € pro km
4. bis 10. km 2,20 € pro km
ab 11. Km 2,10 € pro km
Wartezeit 35,00 €
   
Nachttarif werktags 20:00 bis 05:00 Uhr, Sonn- und Feiertags ganztägig  
Grundgebühr 3,90 €
1. bis 3. km 3,30 € pro km
4. bis 10. km 2,50 € pro km
ab 11. km 2,20 € pro km
Wartezeit 35,00 €

(4) Zuschläge:
Einmalig für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder Nutzung durch fünf und mehr
Fahrgäste: 10,00 €.


(5) Bei Anfahrten außerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrgast über die anfallenden Gebühren
für die Anfahrt zu informieren.


(6) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis für die gesamte
Strecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für bestellte Fahrten mit einem Ausgangspunkt
außerhalb des Pflichtfahrbereiches.


Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist
nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.


(7) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten u. s. w. sind
Vereinbarungspreise zu treffen.


Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist
nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.
(8) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum
Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.


§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers


(1) Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des
Eichrechtes finden Anwendung.


(2) Bei Verwendung der Tarifstufe 1 (Anfahrt) hat die Weiterschaltung in Tarifstufe 2 im Beisein
des Fahrgastes zu erfolgen.


(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Kontaktaufnahme mit dem Besteller an dem
angegebenen Bestellort bzw. bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.


(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger
angetreten werden.


(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen
Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach
Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des
Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu
beheben.


§ 4 Beförderungsbedingungen


(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges
unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das
Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung
hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.


(2) Hunde und Katzen dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch
nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere
dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.


(3) Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu
zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des
voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.


(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen.
Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke, Ordnungsnummer und Name und
Anschrift des Taxibetriebes angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift zu versehen.


§ 5 Ausnahmen


(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung:


a) Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z. B. Krankenkassen,
Landesversicherungsanstalten),
b) Fahrten für Schulträger – soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,
c) sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum
durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Linientaxi im öffentlichen Linienverkehr).


(2) Werden mit Taxen Fahrten nach Buchstabe a – c durchgeführt, sind diese Vereinbarungen
durch den Unternehmer dem Landratsamt – Straßenverkehrsamt – zur Prüfung der Zulässigkeit
nach § 51 Abs. 4 PBefG anzuzeigen. Die Zulässigkeit wird erst 14 Tage nach der Anzeige
wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein nach § 2 Abs. 1 – 4 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert;
2. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht
ordnungsgemäß ausstellt;
3. den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung über den Fahrpreisanzeiger
zuwiderhandelt.


§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die bisher gültige Verordnung des Landkreises
Leipzig über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig vom 07.10.2020 (Beschluss 2020/060) in der Fassung der
befristeten Änderung vom 18.05.2022 (Beschluss 2022/017) – Taxentarifordnung - außer
Kraft.


Borna, den 14.07.2022


Henry Graichen - Siegel -
Landrat

Omnibusse Kaltofen GmbH & Co. KG
Malzmühlstr.29a  04668 Grimma
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